Leistungsbeschreibung
RundumSorglos-Paket
Reiserücktrittskosten-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil A, §§ 1, 2 und 5)
Ersatz der Stornokosten (§§ 1 und 2)
Ersatz der vertraglichen Stornokosten bei Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Seminarbeginn und Ersatz der Mehrkosten der verspäteten Hinreise jeweils aus versicherten Gründen
Selbstbehalt
Es fällt ein Selbstbehalt gemäß VB-ERV 2002, Teil A, § 5 Nr. 3 an.
Wichtige Informationen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung:
Abschlussfrist: Die Reiserücktrittskosten-Versicherung kann als Einzelversicherung oder im Paket nur bei Buchung der Reise, muss jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung abgeschlossen werden. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag, möglich.
Bausteinbuchungen: Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten gemäß Teil A, § 1 (Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der Seminarveranstaltung / Stornierung) werden nach Antritt der Reise - auch für noch nicht angetretene Bausteine - nicht erstattet.
Risikopersonen: Der Versicherungsfall kann ausgelöst werden durch:
die versicherte Person
Angehörige (z. B. Verwandte, Lebensgefährten) der versicherten Person
Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen
mitreisende (auch nicht verwandte bzw. angehörige) Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben. Für diesen Personenkreis besteht jedoch nur gegenseitiger Versicherungsschutz bei gemeinsamer Buchung und Versicherung von höchstens vier Personen.
Versicherte Gründe sind z. B.:
Schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung und Tod
Impfunverträglichkeit
Schwangerschaft, wenn das Risiko einer Reise zu hoch ist
Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen oder bei strafbaren Handlungen eines Dritten
Betriebsbedingte Arbeitslosigkeit und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit
Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst
Unerwartete Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
Schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes der versicherten Person
Reise-Krankenversicherung mit Soforthilfe-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil C und Teil B)
Reise-Krankenversicherung (VB-ERV 2002, Teil C, §§ 1 - 6)
Heilbehandlung bei Krankheit im Ausland (§ 2)
Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland wegen akut eingetretener Krankheiten
bei Frühgeburt Kostenübernahme der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis EUR 50.000,-
Heilbehandlung bei Unfall im Ausland (§ 2)
Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland wegen Unfallverletzungen
Krankenrücktransport / Überführung (§ 3)
Ersatz der Kosten für einen medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport (inkl. Ambulanzflug)
bei Tod Kostenübernahme für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort
Krankenhaustagegeld (§ 4)
wahlweise Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,- pro Tag für maximal 30 Tage anstelle von Kostenersatz für die vollstationäre Heilbehandlung im Ausland. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben.
Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei vollstationärer Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland ein Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,- pro Tag für maximal 30 Tage.
ohne Selbstbehalt
Soforthilfe-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil B, §§ 1 - 9)
Die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN (24Stunden-Notfall-Service) hilft bei nachfolgenden Notfällen:
Soforthilfe bei Krankheit und Unfall (§ 2)
Informationen zur ärztlichen Versorgung im Reiseland vor und während der Reise
Organisation und Kostenübernahme für einen Krankenbesuch (Hin- und Rückreise), wenn der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage dauert
Kostenvorschuss gegenüber dem Krankenhaus bis EUR 15.000,-
Organisation eines Krankenrücktransportes (inkl. Ambulanzflug), wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist
Arzneimittelversand (§ 3)
Beschaffung und Übersendung von notwendigen Arzneimitteln, die auf der Reise abhanden gekommen sind. Die Versandkosten werden übernommen.
Tod im Ausland (§ 4)
Organisation der Bestattung im Ausland oder Überführung zum Bestattungsort
Rückholung von Kindern (§ 5)
Organisation und Kostenübernahme für die Rückholung von Kindern unter 16 Jahren, wenn diese von der versicherten Person oder des Reisebegleiters der versicherten Person wegen Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht mehr betreut werden können
Reiseabbruch / Verspätete Rückreise (§ 6)
Organisation (inkl. Rückruf durch den Rundfunk) und Ersatz der Mehrkosten der Rückreise aus versicherten Gründen
Ersatz der Mehrkosten der Rückreise bis EUR 10.000,- bei Entführung der versicherten Person oder deren Reisebegleiter
Soforthilfe für sonstige Notfälle (§ 7)
Hilfe bei der Umbuchung und Information Dritter bei Verspätung / Ausfall gebuchter Verkehrsmittel
Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln (ggf. Vorschuss bis EUR 1.500,-) / Reisedokumenten / Reisegepäck (sofern eine Reisegepäck-Versicherung bei der EUROPÄISCHEN abgeschlossen wurde)
Hilfe bei Haft oder Haftandrohung, Verauslagung einer Strafkaution bis EUR 12.500,- und von Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis EUR 2.500,-
bei Unfall Übernahme von Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis EUR 5.000,-
Wichtige Informationen zur Reise-Krankenversicherung mit Soforthilfe-Versicherung:
Geltungsbereich: Je nach gewähltem Tarif weltweit oder Europa. Der Geltungsbereich Europa umfasst Europa, die Mittelmeer-Anliegerstaaten und die Kanarischen Inseln. Heilbehandlungskosten werden nur im Ausland übernommen. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Reisegepäck-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil D, §§ 1 - 6) für aufgegebenes und mitgeführtes Gepäck
Entschädigung für aufgegebenes Reisegepäck (§ 1 Nr. 2)
bei Abhandenkommen oder Beschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme
für Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise bis zu EUR 500,-, wenn das Gepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag erreicht wie die versicherte Person
Entschädigung für mitgeführtes Reisegepäck (§ 1 Nr. 1)
bei strafbaren Handlungen Dritter, z. B. Diebstahl oder Raub
bei Unfällen des Transportmittels
bei Feuer und Elementarereignissen
ohne Selbstbehalt
Versicherungssummen:
für Einzelpersonen EUR 1.500,-
für Familien EUR 3.000,-
Wichtige Informationen zur Reisegepäck-Versicherung:
Geltungsbereich: Je nach gewähltem Tarif weltweit oder Europa. Der Geltungsbereich Europa umfasst Europa, die Mittelmeer-Anliegerstaaten und die Kanarischen Inseln.
Was ist versichert?
Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers. Beim Familienpaket ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers und der Mitreisenden (maximal zwei Erwachsene und mindestens ein Kind) versichert.
Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen sind als mitgeführtes Reisegepäck mit einem Drittel der Versicherungssumme versichert. Als aufgegebenes Reisegepäck sind sie nicht versichert.

 


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