| Reiserücktrittskosten-Versicherung (VB-ERV 2002,
Teil A, §§ 1, 2 und 5) |
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Ersatz der Stornokosten (§§ 1 und 2) |
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Ersatz der vertraglichen Stornokosten bei Rücktritt
vor Reiseantritt bzw. Seminarbeginn und Ersatz der Mehrkosten der
verspäteten Hinreise jeweils aus versicherten Gründen |
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Selbstbehalt |
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Es fällt ein Selbstbehalt gemäß VB-ERV 2002, Teil
A, § 5 Nr. 3 an. |
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Wichtige Informationen zur
Reiserücktrittskosten-Versicherung: |
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Abschlussfrist: Die
Reiserücktrittskosten-Versicherung kann als Einzelversicherung oder
im Paket nur bei Buchung der Reise, muss jedoch spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung
abgeschlossen werden. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor
Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag,
spätestens am folgenden Werktag, möglich. |
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Bausteinbuchungen: Bei Bausteinbuchungen
gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit mit Antritt des
ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten gemäß Teil A, § 1
(Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der Seminarveranstaltung /
Stornierung) werden nach Antritt der Reise - auch für noch nicht
angetretene Bausteine - nicht erstattet. |
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Risikopersonen: Der Versicherungsfall kann
ausgelöst werden durch: |
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die versicherte Person |
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Angehörige (z. B. Verwandte, Lebensgefährten) der
versicherten Person |
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Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen |
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mitreisende (auch nicht verwandte bzw. angehörige)
Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise
gebucht und versichert haben. Für diesen Personenkreis besteht
jedoch nur gegenseitiger Versicherungsschutz bei gemeinsamer Buchung
und Versicherung von höchstens vier Personen. |
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Versicherte Gründe sind z. B.: |
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Schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung und
Tod |
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Impfunverträglichkeit |
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Schwangerschaft, wenn das Risiko einer Reise zu
hoch ist |
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Schaden am Eigentum der versicherten Person oder
einer Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen oder bei
strafbaren Handlungen eines Dritten |
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Betriebsbedingte Arbeitslosigkeit und
Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit |
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Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu
einer Wehrübung oder zum Zivildienst |
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Unerwartete Wiederholung nicht bestandener
Prüfungen |
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Schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung
oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes der
versicherten Person |
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| Reise-Krankenversicherung mit
Soforthilfe-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil C und Teil B) |
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| Reise-Krankenversicherung (VB-ERV 2002, Teil
C, §§ 1 - 6) |
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Heilbehandlung bei Krankheit im Ausland (§
2) |
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Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre
Heilbehandlung im Ausland wegen akut eingetretener Krankheiten |
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bei Frühgeburt Kostenübernahme der im Ausland
notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis EUR
50.000,- |
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Heilbehandlung bei Unfall im Ausland (§ 2) |
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Ersatz der Kosten für ambulante und stationäre
Heilbehandlung im Ausland wegen Unfallverletzungen |
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Krankenrücktransport / Überführung (§ 3) |
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Ersatz der Kosten für einen medizinisch sinnvollen
Krankenrücktransport (inkl. Ambulanzflug) |
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bei Tod Kostenübernahme für die Bestattung im
Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort |
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Krankenhaustagegeld (§ 4) |
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wahlweise Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR 50,-
pro Tag für maximal 30 Tage anstelle von Kostenersatz für die
vollstationäre Heilbehandlung im Ausland. Das Wahlrecht ist
unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben. |
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Personen mit ständigem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland erhalten bei Reisen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei vollstationärer Heilbehandlung in der
Bundesrepublik Deutschland ein Krankenhaustagegeld in Höhe von EUR
50,- pro Tag für maximal 30 Tage. |
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ohne Selbstbehalt |
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| Soforthilfe-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil
B, §§ 1 - 9) |
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Die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN
(24Stunden-Notfall-Service) hilft bei nachfolgenden Notfällen: |
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Soforthilfe bei Krankheit und Unfall (§ 2) |
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Informationen zur ärztlichen Versorgung im
Reiseland vor und während der Reise |
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Organisation und Kostenübernahme für einen
Krankenbesuch (Hin- und Rückreise), wenn der Krankenhausaufenthalt
länger als fünf Tage dauert |
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Kostenvorschuss gegenüber dem Krankenhaus bis EUR
15.000,- |
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Organisation eines Krankenrücktransportes (inkl.
Ambulanzflug), wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist |
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Arzneimittelversand (§ 3) |
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Beschaffung und Übersendung von notwendigen
Arzneimitteln, die auf der Reise abhanden gekommen sind. Die
Versandkosten werden übernommen. |
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Tod im Ausland (§ 4) |
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Organisation der Bestattung im Ausland oder
Überführung zum Bestattungsort |
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Rückholung von Kindern (§ 5) |
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Organisation und Kostenübernahme für die Rückholung
von Kindern unter 16 Jahren, wenn diese von der versicherten Person
oder des Reisebegleiters der versicherten Person wegen Tod, Unfall
oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht mehr betreut werden
können |
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Reiseabbruch / Verspätete Rückreise (§ 6) |
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Organisation (inkl. Rückruf durch den Rundfunk) und
Ersatz der Mehrkosten der Rückreise aus versicherten Gründen |
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Ersatz der Mehrkosten der Rückreise bis EUR
10.000,- bei Entführung der versicherten Person oder deren
Reisebegleiter |
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Soforthilfe für sonstige Notfälle (§ 7) |
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Hilfe bei der Umbuchung und Information Dritter bei
Verspätung / Ausfall gebuchter Verkehrsmittel |
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Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln (ggf.
Vorschuss bis EUR 1.500,-) / Reisedokumenten / Reisegepäck (sofern
eine Reisegepäck-Versicherung bei der EUROPÄISCHEN abgeschlossen
wurde) |
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Hilfe bei Haft oder Haftandrohung, Verauslagung
einer Strafkaution bis EUR 12.500,- und von Gerichts-, Anwalts- und
Dolmetscherkosten bis EUR 2.500,- |
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bei Unfall Übernahme von Such-, Rettungs- und
Bergungskosten bis EUR 5.000,- |
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Wichtige Informationen zur
Reise-Krankenversicherung mit Soforthilfe-Versicherung: |
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Geltungsbereich: Je nach gewähltem Tarif
weltweit oder Europa. Der Geltungsbereich Europa umfasst Europa, die
Mittelmeer-Anliegerstaaten und die Kanarischen Inseln.
Heilbehandlungskosten werden nur im Ausland übernommen. Als Ausland
gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen
Wohnsitz hat. |
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| Reisegepäck-Versicherung (VB-ERV 2002, Teil D,
§§ 1 - 6) für aufgegebenes und mitgeführtes Gepäck |
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Entschädigung für aufgegebenes Reisegepäck
(§ 1 Nr. 2) |
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bei Abhandenkommen oder Beschädigung bis zur Höhe
der Versicherungssumme |
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für Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise bis zu
EUR 500,-, wenn das Gepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag
erreicht wie die versicherte Person |
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Entschädigung für mitgeführtes Reisegepäck
(§ 1 Nr. 1) |
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bei strafbaren Handlungen Dritter, z. B. Diebstahl
oder Raub |
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bei Unfällen des Transportmittels |
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bei Feuer und Elementarereignissen |
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ohne Selbstbehalt |
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Versicherungssummen: |
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für Einzelpersonen EUR 1.500,- |
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für Familien EUR 3.000,- |
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Wichtige Informationen zur
Reisegepäck-Versicherung: |
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Geltungsbereich: Je nach gewähltem Tarif
weltweit oder Europa. Der Geltungsbereich Europa umfasst Europa, die
Mittelmeer-Anliegerstaaten und die Kanarischen Inseln. |
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Was ist versichert? |
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Versichert ist das Reisegepäck des
Versicherungsnehmers. Beim Familienpaket ist das Reisegepäck des
Versicherungsnehmers und der Mitreisenden (maximal zwei Erwachsene
und mindestens ein Kind) versichert. |
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Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör
sowie Schmucksachen sind als mitgeführtes Reisegepäck mit einem
Drittel der Versicherungssumme versichert. Als aufgegebenes
Reisegepäck sind sie nicht versichert. |
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