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| Versicherungsschutz besteht nach Prämienzahlung für
die in der Prämienrechnung und Versicherungsbestätigung aufgeführten
Personen und Reisen im Rahmen der dort dokumentierten Tarife der
Europäische Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag
gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der
Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2002) und die
Verbraucherinformation. |
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| Europäische Reiseversicherung AG |
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| gez. Diels gez. Biesel |
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Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen VB-ERV 2002,
auf die jeweils verwiesen wird (z. B. Teil A =
Reiserücktrittskosten-Versicherung). |
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| Für Fragen zu Versicherungsleistungen stehen wir
von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Verfügung:
Tel. (0 89) 41 66 - 11 02 |
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Pakete für Familien
Pakete für Familien gelten - ausgenommen Jahres-Reiseschutz - für
maximal zwei gemeinsam reisende Erwachsene und mindestens ein
mitreisendes Kind. Im Jahres-Reiseschutz gilt der Familientarif für
die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Ehe- und Lebenspartner und Kinder. Volljährige Kinder sind
versichert, solange sie sich in Ausbildung befinden. |
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Reiserücktrittskosten-Versicherung /
Bausteinbuchungen
Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit
mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten gemäß
Teil A, § 1 (Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der
Seminarveranstaltung / Stornierung) werden nach Antritt der Reise -
auch für noch nicht angetretene Bausteine - nicht erstattet. |
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| Notruf-Service und Schadenmeldung |
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| Notruf-Service nur zur |
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Soforthilfe-Versicherung (Teil B) |
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Reise-Krankenversicherung (Teil C) |
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| Sie erreichen unsere Notrufzentrale Tag und Nacht!
Wenden Sie sich bitte an unsere Notrufzentrale, |
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wenn Sie in ein Krankenhaus zur stationären
Behandlung müssen. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach dem
geeigneten Krankenhaus und übernehmen die Abrechnung der Kosten; |
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wenn ein Krankenrücktransport durchgeführt werden
soll; |
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wenn Sie während der Reise weitere Hilfeleistungen
im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen benötigen. |
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| Die Notrufnummer wird Ihnen bei Abschluss einer
entsprechenden Reiseversicherung mitgeteilt. |
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| Schadenmeldungen, eine kurze
Schadenschilderung und die entsprechenden Nachweise im Original
senden Sie bitte, sofern unsere Notrufzentrale nicht bereits
eingeschaltet wurde, unverzüglich an: |
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Europäische Reiseversicherung AG
Leistungsabteilung
Postfach 80 05 45
81605 München
Tel. (0 89) 41 66-17 99 |
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| Sie können Schadenmeldungen auch via Internet unter
www.erv.de/schadenmeldung vornehmen. |
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| Schäden zur Reiserücktrittskosten-Versicherung
melden Sie uns bitte über Ihr Reisebüro bzw. Ihre Buchungsstelle. |
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Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2002)
Artikel 1 - 12 gelten für alle Reiseversicherungen der Europäische
Reiseversicherung AG (nachstehend EUROPÄISCHE genannt). Der jeweils
abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A
- D geregelt. |
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| Artikel 1 Versicherte Personen |
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| Versicherte Personen sind die namentlich genannten
Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis. |
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| Artikel 2 Versicherte Reise |
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| 1. entfällt. |
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| 2. Bei allen übrigen Reiseversicherungen gilt der
Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Reise. |
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| Artikel 3 Beginn und Ende des
Versicherungsschutzes |
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| Der Versicherungsschutz |
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| a) ist für die gesamte Dauer der Reise
abzuschließen; |
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| b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt; |
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| c) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise; |
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| d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt
hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise verzögert, aus
Gründen, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. |
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| Artikel 4 Prämie |
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| Die Prämie ist bei Aushändigung des
Versicherungsscheins zu bezahlen. Ist die Erst-Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. |
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| Artikel 5 Einschränkung des
Versicherungsschutzes |
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| Nicht versichert sind Schäden durch Streik, innere
Unruhen, Kriegsereignisse und Kernenergie. |
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| Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles |
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| Die versicherte Person ist verpflichtet, |
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| a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
Kostenerhöhung führen könnte; |
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| b) der EUROPÄISCHEN den Schaden unverzüglich
anzuzeigen; |
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| c) der EUROPÄISCHEN jede zumutbare Untersuchung
über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede
hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege
einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden. |
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| Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die
EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die
EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden
Leistung gehabt hat. |
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| Artikel 7 Zahlung der Entschädigung |
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| 1. Ist die Leistungspflicht der EUROPÄISCHEN dem
Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der
Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. |
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| 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als
Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist. |
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| Artikel 8 Ansprüche gegen Dritte |
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| Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im
gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall
eine Entschädigung geleistet wird, an die EUROPÄISCHE über. Sofern
erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine
Abtretungserklärung gegenüber der EUROPÄISCHEN abzugeben. |
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| Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe /
Klagefrist |
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| Die EUROPÄISCHE ist von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn |
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| a) die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach
Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen
versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind; |
 |
| b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch
auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem die EUROPÄISCHE den
erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. |
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| Artikel 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall |
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| Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können der
Versicherungsnehmer und die EUROPÄISCHE den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner schriftlich
spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zugehen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob
seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
werden soll. Die Kündigung der EUROPÄISCHEN wird einen Monat nach
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer, frühestens jedoch mit
Beendigung der versicherten Reise, wirksam. |
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| Artikel 11 Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht |
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| Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers
ist München oder der Sitz des Vermittlers. Soweit gesetzlich
zulässig, gilt deutsches Recht. |
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| Artikel 12 entfällt. |
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| A Reiserücktrittskosten-Versicherung |
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| § 1 Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der
Seminarveranstaltung (Stornierung) |
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1. Versicherte Rücktrittsgründe
Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise oder vor Beginn
der Seminarveranstaltung zurück, erstattet die EUROPÄISCHE die
vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn entweder die
Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner
Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise bzw.
der Seminarveranstaltung oder die planmäßige Beendigung nicht
zugemutet werden kann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden
Gründen erfolgt ist: |
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| a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere
Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der
versicherten Person oder einer Risikoperson; |
 |
| b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder
einer Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen oder
strafbaren Handlungen (z.B. Einbruchdiebstahl) Dritter, sofern der
Schaden erheblich ist oder zur Schadenfeststellung die Anwesenheit
der versicherten Person notwendig ist; |
 |
| c) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten
Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer
unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber; |
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| d) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die
versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese
Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das
Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; |
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| e) unerwartete Einberufung der versicherten Person
zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern
der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht
von einem Kostenträger übernommen werden; |
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| f) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der
versicherten Person an einer Schule / Universität, die wiederholt
werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs / Studiums zu
vermeiden oder den Schul- / Studienabschluss zu erreichen.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der
nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die
Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt; |
 |
| g) schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung
oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes der
versicherten Person. |
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| 2. Risikopersonen |
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| Risikopersonen sind |
 |
| a) die Angehörigen der versicherten Person; |
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| b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten
Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige; |
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| c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. |
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| Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise
gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten
Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen. |
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| 3. Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles |
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| Die versicherte Person ist verpflichtet, |
 |
| a) nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes
die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst
niedrig zu halten; |
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| b) einen schweren Unfall, unerwartete schwere
Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein
ärztliches Attest, psychiatrische Erkrankungen durch ein Attest
eines Facharztes für Psychiatrie, den Tod durch eine Sterbeurkunde
nachzuweisen. Bei einem schweren Unfall und einer unerwarteten
schweren Erkrankung sind zum Nachweis des Schadens zusätzlich auf
Verlangen der EUROPÄISCHEN eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
sowie ggf. ein fachärztliches Attest vorzulegen. Die EUROPÄISCHE hat
das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren
Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch
fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen; |
 |
| c) bei Verlust des Arbeitsplatzes das
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorzulegen; |
 |
| d) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine
Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der stornierten
Reise vorzulegen. |
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| Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die
EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die
EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden
Leistung gehabt hat. |
 |
| § 2 Verspäteter Reiseantritt |
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| Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart,
erstattet die EUROPÄISCHE die Mehrkosten der Hinreise, wenn die
versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 genannten Gründen oder wegen
einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet
angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der
Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären. |
 |
| §§ 3 und 4 entfallen. |
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| § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,
Unterversicherung, Selbstbehalt |
 |
| 1. Die Versicherungssumme muss dem vollen
vereinbarten Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für
darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind
mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme
berücksichtigt wurden. |
 |
| 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des
Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
(Unterversicherung), so haftet die EUROPÄISCHE bei
Jahresversicherungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zum Versicherungswert und bei allen übrigen Versicherungen bis zur
Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt. Sollten die
nachweislich entstandenen Mehrkosten der Rückreise den
Versicherungswert übersteigen, so ersetzt die EUROPÄISCHE auch den
über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich
Selbstbehalt. |
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| 3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt
die versicherte Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer
Erkrankung einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre
Krankenhausbehandlung erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des
erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person. |
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| B Versicherung von Beistandsleistungen auf
Reisen und Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung) |
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| § 1 Gegenstand der Versicherung |
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| Die EUROPÄISCHE erbringt durch ihre Notrufzentrale
Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der
versicherten Person während der Reise zustoßen. |
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| § 2 Krankheit / Unfall |
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1. Ambulante Behandlung
Die EUROPÄISCHE informiert auf Anfrage vor und nach Reiseantritt
über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten
Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch
sprechenden Arzt. |
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2. Krankenhausaufenthalt
Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär
behandelt, erbringt die EUROPÄISCHE die nachstehenden Leistungen: |
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a) Betreuung
Die EUROPÄISCHE stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den
Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum
Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung
von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt
die EUROPÄISCHE für die Information der Angehörigen. |
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b) Krankenbesuch
Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage, organisiert
die EUROPÄISCHE die Reise einer der versicherten Person nahe
stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort
zurück zum Wohnort. Sie übernimmt die Kosten für das
Beförderungsmittel. |
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c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung
Die EUROPÄISCHE gibt gegenüber dem Krankenhaus eine
Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,- ab. Sie übernimmt namens
und auftrags der versicherten Person die Abrechnung mit demjenigen,
der zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet ist.
Soweit die von der EUROPÄISCHEN gezahlten Beträge nicht von
Kostenträgern übernommen werden, sind sie von der versicherten
Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die EUROPÄISCHE
zurückzuerstatten. |
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3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die
EUROPÄISCHE den Rücktransport der versicherten Person mit
medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich
Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in
das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. |
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| § 3 Arzneimittelversand |
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| Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die
ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt die EUROPÄISCHE
die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die
versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die
versicherte Person binnen eines Monats nach Reiseende an die
EUROPÄISCHE zurückzuerstatten. |
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| § 4 Tod |
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| Stirbt die versicherte Person auf der Reise,
organisiert die EUROPÄISCHE auf Wunsch der Angehörigen die
Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person
zum Bestattungsort. |
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| § 5 Rückholung von Kindern |
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| Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen
Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten
Person nicht mehr betreut werden, organisiert die EUROPÄISCHE die
Rückreise zum Wohnort. Die EUROPÄISCHE übernimmt die gegenüber der
ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. |
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| § 6 Reiseabbruch / Verspätete Rückreise |
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| Die EUROPÄISCHE organisiert die Rückreise und
übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden
Mehrkosten, wenn die gebuchte Reise aus den nachstehend genannten
Gründen nicht planmäßig beendet wird: |
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| a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere
Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der
versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder
derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen; |
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| b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder
deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer,
Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen (z. B.
Einbruchdiebstahl) Dritter, sofern der Schaden erheblich ist oder
zur Schadenfeststellung die Anwesenheit der versicherten Person
notwendig ist; |
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| c) Entführung der versicherten Person oder der
Reisebegleiter der versicherten Person. Die gegenüber der
ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehrkosten sind bei Entführung
bis maximal € 10.000,-versichert. |
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| Wenn die versicherte Person während der Reise nicht
erreicht werden kann, bemüht sich die EUROPÄISCHE um einen Rückruf
durch den Rundfunk und übernimmt hierfür die Kosten. |
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| § 7 Sonstige Notfälle |
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1. Verspätungen
Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein
gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder
Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die EUROPÄISCHE bei
Umbuchungen behilflich. Die EUROPÄISCHE informiert Dritte auf Wunsch
der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufs. |
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| 2. Verlust von Reisezahlungsmitteln,
Reisedokumenten und Reisegepäck |
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a) Gerät die versicherte Person aufgrund von
Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer
Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt die
EUROPÄISCHE den Kontakt zur Hausbank her. Soweit erforderlich, hilft
die EUROPÄISCHE bei der Übermittlung des von der Hausbank zur
Verfügung gestellten Betrages.
Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden
möglich, stellt die EUROPÄISCHE der versicherten Person ein Darlehen
bis zu € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines
Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen. |
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| b) Bei Verlust von Kreditkarten oder EC-Karten
hilft die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Sperrung der
Karten. Die EUROPÄISCHE haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen
Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden
Vermögensschäden. |
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| c) Bei Verlust von Reisedokumenten ist die
EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung
behilflich. |
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| d) Bei Verlust von Reisegepäck hilft die
EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Auffindung des
Reisegepäcks, wenn eine Reisegepäck-Versicherung bei der
EUROPÄISCHEN besteht. |
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3. Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die
EUROPÄISCHE bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines
Dolmetschers behilflich. Sie streckt Gerichts-, Anwalts- und
Dolmetscherkosten bis zu € 2.500,- sowie ggf. eine Strafkaution bis
zu € 12.500,- vor. Die versicherte Person hat die gezahlten Beträge
unverzüglich nach Rückerstattung, spätestens jedoch innerhalb von
drei Monaten, an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen. |
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4. Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen
gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die EUROPÄISCHE
Kosten bis € 5.000,-. |
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| § 8 Obliegenheit nach Eintritt des
Versicherungsfalles |
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Die versicherte Person hat nach Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt
aufzunehmen.
Wird diese Obliegenheit verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. |
 |
| § 9 Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen |
 |
| Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus
anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den
Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung
treten. |
 |
| C Reise-Krankenversicherung |
 |
| § 1 Gegenstand der Versicherung |
 |
| Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung bei auf der
Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der
Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der
Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die
versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. |
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| § 2 Heilbehandlungen im Ausland |
 |
| 1. Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten der im
Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt
oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für
stationäre Behandlungen im Krankenhaus (einschließlich
Operationen),ambulante Heilbehandlungen sowie für Arzneimittel. Bei
einer Frühgeburt werden (in Abweichung von Artikel 1 Allgemeiner
Teil) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen
des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 50.000,-
übernommen. |
 |
| 2. Sofern ein Rücktransport bis zum Ende der
versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten
Person nicht möglich ist, erstattet die EUROPÄISCHE die Kosten der
Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch
bis längstens 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles. |
 |
| 3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt
die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 50,- je
Versicherungsfall. |
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| § 3 Krankentransporte / Überführung |
 |
| Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten für |
 |
| a) den Krankentransport in das Krankenhaus im
Ausland; |
 |
| b) den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport
an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort
nächstgelegene Krankenhaus; |
 |
| c) die Bestattung im Ausland oder die Überführung
zum Bestattungsort bei Tod. |
 |
| § 4 Krankenhaustagegeld |
 |
| Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart,
erhalten |
 |
| a) versicherte Personen bei medizinisch notwendiger
vollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle von
Kostenersatz für die stationäre Heilbehandlung ein
Krankenhaustagegeld von € 50,- pro Tag, maximal für 30 Tage ab
Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich
bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben; |
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| b) versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland bei Reisen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei medizinisch notwendiger
vollstationärer Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland ein
Krankenhaustagegeld von € 50,- pro Tag, maximal für 30 Tage ab
Beginn der stationären Behandlung. |
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| § 5 Einschränkungen des Versicherungsschutzes |
 |
| Nicht versichert sind |
 |
| a) Heilbehandlungen, die der Grund für den
Reiseantritt waren; |
 |
| b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten
Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger
Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten
(z. B. Dialysen); |
 |
| c) Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um
schmerzstillende Behandlungen sowie um Provisorien handelt; |
 |
| d) Anschaffungen oder Reparaturen von Hilfsmitteln
(z. B. Brillen) und Prothesen. |
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| § 6 Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen |
 |
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus
anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor.
Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der
EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung treten. |
 |
| D Reisegepäck-Versicherung |
 |
| § 1 Gegenstand der Versicherung |
 |
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck
abhanden kommt oder beschädigt wird durch |
 |
| a) strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub); |
 |
| b) Unfälle des Transportmittels (z. B.
Verkehrsunfälle); |
 |
| c) Feuer und Elementarereignisse (z. B.
Überschwemmung). |
 |
| 2. Aufgegebenes Reisegepäck |
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| a) Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn
aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird,
während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines
Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. |
 |
| b) Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung für
notwendige Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise bis zu € 500,- je
Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort
wegen einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie
die versicherte Person erreicht. |
 |
| § 2 Versicherte Sachen |
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| 1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten
Person. |
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| 2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen
Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken. |
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| § 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes |
 |
| 1. Video-und Fotoapparate einschließlich Zubehör
sowie Schmucksachen sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur
mit einem Drittel der Versicherungssumme versichert. Als
aufgegebenes Reisegepäck sind sie nicht versichert. |
 |
| 2. Reisegepäck ist in einem abgestellten
Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn das Fahrzeug
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00 Uhr wieder
in Betrieb genommen wird. Fahrtunterbrechungen, die nicht jeweils
länger als zwei Stunden dauern, sind jedoch jederzeit versichert. |
 |
| 3. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente
aller Art sind nicht versichert. |
 |
| 4. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. |
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| § 4 Höhe der Entschädigung |
 |
| 1. Im Versicherungsfall leistet die EUROPÄISCHE
Entschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme |
 |
| a) für abhanden gekommene Sachen den Zeitwert. Der
Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue
Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem
Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.)
entsprechenden Betrages; |
 |
| b) für beschädigte Sachen die notwendigen
Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens
jedoch den Zeitwert; |
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| c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den
Materialwert; |
 |
| d) für Ausweise die Kosten der Wiederbeschaffung. |
 |
| 2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt
die versicherte Person bei Schäden an mitgeführtem Reisegepäck einen
Selbstbehalt von € 50,- je Versicherungsfall. |
 |
| § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles |
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| 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden
durch strafbare Handlungen der nächstzuständigen oder
nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste
aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich
dies bestätigen zu lassen. Der EUROPÄISCHEN ist hierüber eine
Bescheinigung einzureichen. |
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| 2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem
Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich
gemeldet werden. Der EUROPÄISCHEN ist hierüber eine Bescheinigung
einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das
Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter
Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb
von sieben Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu
bescheinigen. |
 |
| Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die
EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die
EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden
Leistung gehabt hat. |
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| § 6 Besondere Verwirkungsgründe |
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| Die EUROPÄISCHE ist von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus
Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige,
vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der
EUROPÄISCHEN ein Nachteil nicht entsteht. |
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadensfall Daten gespeichert
und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der
Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie
an Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von
Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung
bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird
auf Wunsch mitgeteilt. |
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| Adresse der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht: Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn |
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Widerspruchsrecht gemäß § 5 a
Versicherungsvertragsgesetz
Der Vertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der die
Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation enthält, als
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14
Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. |
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Europäische Reiseversicherung AG
Vogelweidestr. 5
81677 München |
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Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Dr. Heiner Hasford
Vorstand:
Wolfgang Diels (Vorsitzender),
Franz Josef Biesel, Helmut Held |
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| Sitz der Gesellschaft: München (HRB 42 000) |
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| USt.ID-Nr.: DE 129274536 –
Versicherungsdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 10
u. Nr. 11 UStG. |
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