Reiserücktrittsversicherung - Reiseversicherung

 

Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG
 


 


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Versicherungsschutz besteht nach Prämienzahlung für die in der Prämienrechnung und Versicherungsbestätigung aufgeführten Personen und Reisen im Rahmen der dort dokumentierten Tarife der Europäische Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2002) und die Verbraucherinformation.
Europäische Reiseversicherung AG
gez. Diels gez. Biesel
Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen VB-ERV 2002, auf die jeweils verwiesen wird (z. B. Teil A = Reiserücktrittskosten-Versicherung).
Für Fragen zu Versicherungsleistungen stehen wir von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Verfügung: Tel. (0 89) 41 66 - 11 02
Pakete für Familien
Pakete für Familien gelten - ausgenommen Jahres-Reiseschutz - für maximal zwei gemeinsam reisende Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind. Im Jahres-Reiseschutz gilt der Familientarif für die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- und Lebenspartner und Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in Ausbildung befinden.
Reiserücktrittskosten-Versicherung / Bausteinbuchungen
Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise in ihrer Gesamtheit mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten. Stornokosten gemäß Teil A, § 1 (Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der Seminarveranstaltung / Stornierung) werden nach Antritt der Reise - auch für noch nicht angetretene Bausteine - nicht erstattet.
Notruf-Service und Schadenmeldung
Notruf-Service nur zur
Soforthilfe-Versicherung (Teil B)
Reise-Krankenversicherung (Teil C)
Sie erreichen unsere Notrufzentrale Tag und Nacht! Wenden Sie sich bitte an unsere Notrufzentrale,
wenn Sie in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung müssen. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach dem geeigneten Krankenhaus und übernehmen die Abrechnung der Kosten;
wenn ein Krankenrücktransport durchgeführt werden soll;
wenn Sie während der Reise weitere Hilfeleistungen im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen benötigen.
Die Notrufnummer wird Ihnen bei Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung mitgeteilt.
Schadenmeldungen, eine kurze Schadenschilderung und die entsprechenden Nachweise im Original senden Sie bitte, sofern unsere Notrufzentrale nicht bereits eingeschaltet wurde, unverzüglich an:
Europäische Reiseversicherung AG
Leistungsabteilung
Postfach 80 05 45
81605 München
Tel. (0 89) 41 66-17 99
Sie können Schadenmeldungen auch via Internet unter www.erv.de/schadenmeldung vornehmen.
Schäden zur Reiserücktrittskosten-Versicherung melden Sie uns bitte über Ihr Reisebüro bzw. Ihre Buchungsstelle.
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2002)
Artikel 1 - 12 gelten für alle Reiseversicherungen der Europäische Reiseversicherung AG (nachstehend EUROPÄISCHE genannt). Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A - D geregelt.
Artikel 1 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Artikel 2 Versicherte Reise
1. entfällt.
2. Bei allen übrigen Reiseversicherungen gilt der Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Reise.
Artikel 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;
c) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;
d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise verzögert, aus Gründen, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Artikel 4 Prämie
Die Prämie ist bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu bezahlen. Ist die Erst-Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 5 Einschränkung des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse und Kernenergie.
Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) der EUROPÄISCHEN den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
c) der EUROPÄISCHEN jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden Leistung gehabt hat.
Artikel 7 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht der EUROPÄISCHEN dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Artikel 8 Ansprüche gegen Dritte
Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, an die EUROPÄISCHE über. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der EUROPÄISCHEN abzugeben.
Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe / Klagefrist
Die EUROPÄISCHE ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
a) die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;
b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem die EUROPÄISCHE den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Artikel 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer und die EUROPÄISCHE den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner schriftlich spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die Kündigung der EUROPÄISCHEN wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer, frühestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise, wirksam.
Artikel 11 Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers ist München oder der Sitz des Vermittlers. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
Artikel 12 entfällt.
A Reiserücktrittskosten-Versicherung
§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt bzw. Beginn der Seminarveranstaltung (Stornierung)
1. Versicherte Rücktrittsgründe
Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise oder vor Beginn der Seminarveranstaltung zurück, erstattet die EUROPÄISCHE die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise bzw. der Seminarveranstaltung oder die planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann und wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist:
a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder einer Risikoperson;
b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen (z.B. Einbruchdiebstahl) Dritter, sofern der Schaden erheblich ist oder zur Schadenfeststellung die Anwesenheit der versicherten Person notwendig ist;
c) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
d) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat;
e) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden;
f) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der versicherten Person an einer Schule / Universität, die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs / Studiums zu vermeiden oder den Schul- / Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt;
g) schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes der versicherten Person.
2. Risikopersonen
Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige;
c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
b) einen schweren Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychiatrische Erkrankungen durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie, den Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Bei einem schweren Unfall und einer unerwarteten schweren Erkrankung sind zum Nachweis des Schadens zusätzlich auf Verlangen der EUROPÄISCHEN eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest vorzulegen. Die EUROPÄISCHE hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen;
c) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vorzulegen;
d) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der stornierten Reise vorzulegen.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 2 Verspäteter Reiseantritt
Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet die EUROPÄISCHE die Mehrkosten der Hinreise, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.
§§ 3 und 4 entfallen.
§ 5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung, Selbstbehalt
1. Die Versicherungssumme muss dem vollen vereinbarten Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet die EUROPÄISCHE bei Jahresversicherungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert und bei allen übrigen Versicherungen bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt. Sollten die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Rückreise den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt die EUROPÄISCHE auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person.
B Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE erbringt durch ihre Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.
§ 2 Krankheit / Unfall
1. Ambulante Behandlung
Die EUROPÄISCHE informiert auf Anfrage vor und nach Reiseantritt über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
2. Krankenhausaufenthalt
Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die EUROPÄISCHE die nachstehenden Leistungen:
a) Betreuung
Die EUROPÄISCHE stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt die EUROPÄISCHE für die Information der Angehörigen.
b) Krankenbesuch
Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage, organisiert die EUROPÄISCHE die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort. Sie übernimmt die Kosten für das Beförderungsmittel.
c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung
Die EUROPÄISCHE gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,- ab. Sie übernimmt namens und auftrags der versicherten Person die Abrechnung mit demjenigen, der zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet ist.
Soweit die von der EUROPÄISCHEN gezahlten Beträge nicht von Kostenträgern übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die EUROPÄISCHE zurückzuerstatten.
3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die EUROPÄISCHE den Rücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
§ 3 Arzneimittelversand
Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt die EUROPÄISCHE die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Reiseende an die EUROPÄISCHE zurückzuerstatten.
§ 4 Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die EUROPÄISCHE auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.
§ 5 Rückholung von Kindern
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die EUROPÄISCHE die Rückreise zum Wohnort. Die EUROPÄISCHE übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.
§ 6 Reiseabbruch / Verspätete Rückreise
Die EUROPÄISCHE organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehrkosten, wenn die gebuchte Reise aus den nachstehend genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird:
a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen (z. B. Einbruchdiebstahl) Dritter, sofern der Schaden erheblich ist oder zur Schadenfeststellung die Anwesenheit der versicherten Person notwendig ist;
c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehrkosten sind bei Entführung bis maximal € 10.000,-versichert.
Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die EUROPÄISCHE um einen Rückruf durch den Rundfunk und übernimmt hierfür die Kosten.
§ 7 Sonstige Notfälle
1. Verspätungen
Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die EUROPÄISCHE bei Umbuchungen behilflich. Die EUROPÄISCHE informiert Dritte auf Wunsch der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufs.
2. Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
a) Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt die EUROPÄISCHE den Kontakt zur Hausbank her. Soweit erforderlich, hilft die EUROPÄISCHE bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages.
Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt die EUROPÄISCHE der versicherten Person ein Darlehen bis zu € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.
b) Bei Verlust von Kreditkarten oder EC-Karten hilft die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die EUROPÄISCHE haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.
c) Bei Verlust von Reisedokumenten ist die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung behilflich.
d) Bei Verlust von Reisegepäck hilft die EUROPÄISCHE der versicherten Person bei der Auffindung des Reisegepäcks, wenn eine Reisegepäck-Versicherung bei der EUROPÄISCHEN besteht.
3. Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die EUROPÄISCHE bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. Sie streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 2.500,- sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 12.500,- vor. Die versicherte Person hat die gezahlten Beträge unverzüglich nach Rückerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, an die EUROPÄISCHE zurückzuzahlen.
4. Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die EUROPÄISCHE Kosten bis € 5.000,-.
§ 8 Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.
Wird diese Obliegenheit verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
§ 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung treten.
C Reise-Krankenversicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung bei auf der Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für stationäre Behandlungen im Krankenhaus (einschließlich Operationen),ambulante Heilbehandlungen sowie für Arzneimittel. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von Artikel 1 Allgemeiner Teil) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 50.000,- übernommen.
2. Sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet die EUROPÄISCHE die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch bis längstens 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 50,- je Versicherungsfall.
§ 3 Krankentransporte / Überführung
Die EUROPÄISCHE erstattet die Kosten für
a) den Krankentransport in das Krankenhaus im Ausland;
b) den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus;
c) die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort bei Tod.
§ 4 Krankenhaustagegeld
Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erhalten
a) versicherte Personen bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle von Kostenersatz für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von € 50,- pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben;
b) versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland ein Krankenhaustagegeld von € 50,- pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung.
§ 5 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind
a) Heilbehandlungen, die der Grund für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen);
c) Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um schmerzstillende Behandlungen sowie um Provisorien handelt;
d) Anschaffungen oder Reparaturen von Hilfsmitteln (z. B. Brillen) und Prothesen.
§ 6 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der EUROPÄISCHEN, wird diese in Vorleistung treten.
D Reisegepäck-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub);
b) Unfälle des Transportmittels (z. B. Verkehrsunfälle);
c) Feuer und Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung).
2. Aufgegebenes Reisegepäck
a) Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
b) Die EUROPÄISCHE leistet Entschädigung für notwendige Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise bis zu € 500,- je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person.
2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.
§ 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
1. Video-und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur mit einem Drittel der Versicherungssumme versichert. Als aufgegebenes Reisegepäck sind sie nicht versichert.
2. Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn das Fahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00 Uhr wieder in Betrieb genommen wird. Fahrtunterbrechungen, die nicht jeweils länger als zwei Stunden dauern, sind jedoch jederzeit versichert.
3. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art sind nicht versichert.
4. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
§ 4 Höhe der Entschädigung
1. Im Versicherungsfall leistet die EUROPÄISCHE Entschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) für abhanden gekommene Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;
b) für beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) für Ausweise die Kosten der Wiederbeschaffung.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei Schäden an mitgeführtem Reisegepäck einen Selbstbehalt von € 50,- je Versicherungsfall.
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Der EUROPÄISCHEN ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Der EUROPÄISCHEN ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der EUROPÄISCHEN obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6 Besondere Verwirkungsgründe
Die EUROPÄISCHE ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN ein Nachteil nicht entsteht.
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadensfall Daten gespeichert und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
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Adresse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
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Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz
Der Vertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation enthält, als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
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Europäische Reiseversicherung AG
Vogelweidestr. 5
81677 München
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Dr. Heiner Hasford
Vorstand:
Wolfgang Diels (Vorsitzender),
Franz Josef Biesel, Helmut Held
Sitz der Gesellschaft: München (HRB 42 000)
USt.ID-Nr.: DE 129274536 – Versicherungsdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 10 u. Nr. 11 UStG.

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